Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
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Das Wahlrecht nach § 120a Abs. 1 GWB-E zwischen mindestens einem sozialen und einem umweltbezogenem Kriterium wird in den Reformmaterialien nicht näher begründet. Es soll dem Auftraggeber mutmaßlich eine gewisse Flexibilität geben, in Ansehung des konkreten Auftragsgegenstands zu entscheiden, ob die Beschaffung sozial oder umweltbezogen ausgestaltet werden soll.
Selbstständige gelten als „Unternehmen“ und können daher am Vergabeverfahren als Bewerber oder Bieter teilnehmen. § 120a Abs. 3 GWB-E definiert den Begriff des sozialen Kriteriums. Die darin genannten sozialen Aspekte (u.a. Beachtung von ILO-Kernarbeitsnormen) werden nicht abschließend genannt. Auftraggeber können daher auch andere als die dort genannten Aspekte berücksichtigen. Dies können daher auch Aspekte sein, die Selbstständige betreffen.
Für kleine und mittlere Unternehmen bestehen im Ausgangspunkt keine Besonderheiten. Sie haben die Eignungsanforderungen im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu erfüllen. Um kleine und mittlere Unternehmen angemessen bei der Festlegung der Eignungsmaßstäbe zu berücksichtigen, müssen Auftraggeber in der Regel keine anderen Nachweise erdenken, sondern sorgfältig prüfen, ob die Anforderungen an den Beleg der Eignung abgesenkt werden können (z.B. nur eine statt drei Referenzen, Referenzen nur für einen bestimmten Leistungsteil, geringerer Mindestumsatz). Diese Anforderungen gelten dann für alle interessierten Unternehmen, sodass die Gleichbehandlung gewährt ist.
Die UVgO selbst erläutert nicht, was unter Online-Marktplätzen nach § 14 UVgO-E zu verstehen ist. Lediglich in dem Entwurf zu den amtlichen Erläuterungen der UVgO finden sich nähere Ausführungen. Dort heißt es u.a. „Online-Marktplätze im Sinne des § 14a UVgO vermitteln Leistungen zwischen Unternehmen und Auftraggebern. Sie finanzieren sich in aller Regel über eine Vermittlungsprovision gegenüber den Unternehmen. Diese ist im endgültigen Preis enthalten und wird nicht gesondert vom Auftraggeber erhoben. Gleichwohl sind auch Modelle denkbar, in denen der Online-Marktplatz vom Auftraggeber für die Vermittlung eine definierte Provision erhält."
Anders als bei der Verhandlungsvergabe ist die Einholung von Vergleichsangeboten für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Direktaufträgen nicht zwingend vorgeschrieben. Dies schafft gewisse Spielräume. Die Untersuchung kann daher durch andere Preisvergleiche (Internet- und Katalogangebote, telefonische Abfragen) erfolgen. Je weniger standardisiert die Leistungen indes sind, desto eher wird die Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich sein.
Die Änderungen vom Diskussions- oder Referentenentwurf bis zur Umsetzung waren bei den letzten Reformen sehr gering. Auf die Reform zur Transformation des Vergaberechts lassen sich diese Erfahrungen angesichts der aktuell bestehenden Minderheitsregierung indes nicht verlässlich übertragen.