Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
Mit einem Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, begrenzen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht-diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Bei der Wartefrist des § 134 GWB verschiebt sich das Fristende nicht, falls das Fristende auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Samstag fällt.
VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021, VK 2 – 77 / 21: „Das Ende dieser Frist von 10 Kalendertagen verschiebt sich, (...) nicht (...) auf den Ablauf des (...) folgenden Werktags, (...), da es sich bei der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB um eine reine nach Kalendertagen bemessene Wartefrist („Stillhaltefrist“ gem. Art. 2a Richtlinie 2007/66/EG) für den öffentlichen Auftraggeber handelt, nicht aber um eine Frist, binnen der eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.“
Zumindest was das Fristende angeht. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, müssen zwingend von der Angebotswertung ausgeschlossen werden, es sei denn der Bieter hat dies nicht zu vertreten. Die E-Vergabeplattform ist dem Herrschaftsbereich des Auftraggebers zuzuordnen. Ein planmäßiges Wartungsfenster am Tag des Angebotsfristendes oder wenige Tage vor dem Ende der Angebotsfrist sollte in eine Fristverlängerung münden, planmäßige Wartungsfenster während der Angebotsfrist müssen dagegen in der Regel nicht berücksichtigt werden. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert die planmäßigen Wartungsfenster den Bietern zu kommunizieren.
Eine Verpflichtung zur Angabe eines fixen Veröffentlichungstermins besteht nicht. Die Angabe eines voraussichtlichen Veröffentlichungstermins macht nur Sinn, falls man einen solchen bereits kennen würde. In der Praxis ist der eigentliche Beginn des Vergabeverfahrens in der Regel noch nicht bekannt. Die Bekanntmachung der eigentlichen Ausschreibung muss sich innerhalb des Zeitraums von mindestens 35 Kalendertagen und maximal 12 Monaten bewegen.
Eine hinreichend begründete Dringlichkeit erlaubt dem Auftraggeber die Verkürzung der Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage (beschleunigtes Verfahren).
Gemäß dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU muss es sich für das sogenannte "beschleunigte Verfahren" nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln.
Erwägungsgrund 46 der RL 2014/24/EU: Es sollte den öffentlichen Auftraggebern erlaubt sein, bestimmte Fristen, die für offene und nicht offene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren gelten, zu kürzen, wenn eine von den öffentlichen Auftraggebern hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung dieser Fristen unmöglich macht. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln muss. Die "hinreichend begründete Dringlichkeit" unterscheidet sich damit von der Dringlichkeit nach § 14 Absatz 4 Nr. 3 VgV.
MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, VgV § 15 Rn. 20: "Unter Hinzunahme der Regelung in Art. 27 Abs. 3 RL 2014/24/EU wird deutlich, dass hier einzig und allein die Unmöglichkeit der Einhaltung der Angebotsfrist von 35 Tagen aufgrund einer vom Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit maßgeblich ist. Somit sind hier nur zwei Aspekte relevant. Zum einen eine ausreichende Dokumentation und Begründung einer Dringlichkeitssituation. Zweitens, dass die Einhaltung der Regelangebotsfrist aufgrund dieser wohl begründeten und dokumentierten Dringlichkeit – objektiv – unmöglich ist. Als erläuternde Beispiele können dazu die Mitteilungen der EU-Kommission vom 9.9.2015 zur damaligen Flüchtlingsproblematik und vom 1.4.2020 zur durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation herangezogen werden, in der diese zum einen schon 2015 darauf hingewiesen hatte, dass das beschleunigte offene Verfahren regelmäßig angewandt werden könne, wenn es um die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse von Asylsuchenden gehe."
§ 17 VgV hat beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb keine Vorgabe von Mindestfristen. Allerdings ist auch hier gemäß § 20 Abs. 1 VgV bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.
Das Vergaberecht verlangt von den Bietern eine rechtzeitige Anforderung der zusätzlichen Information. Wurde keine Frist zum Einreichen von Bieterfragen gestellt, dann müssten die Bieterfragen allerspätestens sechs Kalendertage bzw. vier Kalendertage (bei hinreichend begründeter Dringlichkeit) vor Angebotsfristende gestellt sein. Je nach Komplexität der Frage darf dem Auftraggeber allerdings auch ein bestimmter Zeitbedarf für die Beantwortung der Frage zugestanden werden. Üblicherweise empfiehlt sich das Setzen einer angemessenen Frist zum Stellen der Bieterfragen. Deckt eine Bieterfrage relevante Defizite oder Unklarheiten der Vergabeunterlagen auf, so darf diese Frage auch noch kurzfristig gestellt werden (VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017, VK 2 - 129 / 16).
Der Angebotspreis des Gewinnerangebots kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen und ist nicht anzugeben.
In der VOB/A wird dies sogar verlangt.
§ 19 Abs. 1 VOB/A: Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist. Auch wenn dies in der UVgO und im Oberschwellenbereich so nicht verlangt wird, empfiehlt sich die rechtzeitige Information der ausgeschlossenen Bieter.
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Ihrer Entscheidung (VK Südbayern vom 29.03.2019 - Z3-3- 3194-1-07-03/19) das Einstellen der Information nach § 134 GWB auf der Vergabeplattform als nicht hinreichend angesehen. Diese Entscheidung hat in der Folge zu einer großen Unsicherheit in der Vergabepraxis geführt. Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammer des Saarlandes und der Vergabekammer Sachsen sind dieser Entscheidung nicht gefolgt.
VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021, 1 VK 06 / 2020: „Zusammenfassend lässt sich mithin feststellen, dass der Fristlauf durch elektronisches Versenden entsprechend den Anforderungen des § 134 Abs. 2 GWB in Gang gesetzt wird, wenn die elektronische Information den Machtbereich des Sendenden derart verlassen hat, dass sie von diesem nicht mehr gelöscht, verändert oder zurückgerufen werden kann, in Textform, mithin speicherbar und für eine angemessene Dauer verfügbar ist, und in einem nur dem Empfänger zuzurechnenden sicheren Bereich vergleichbar einem Postfach (Benutzerkonto), über das die gesamte Verfahrenskommunikation abgewickelt wird, eingelegt wird.
(...) Die Kammer weicht insoweit von einer Entscheidung der Vergabekammer Südbayern ab, die das Einstellen der Information nach § 134 GWB auf der Vergabeplattform als nicht hinreichend ansah (VK Südbayern (...) vom 29.03.2019 - Z3-3- 3194-1-07-03/19).“
VK Sachsen, Beschluss vom 28.07.2021, 1 / SVK / 043 - 20 - amtlicher Leitsatz: „Bei elektronischer Kommunikation liegt eine Absendung dann vor, wenn ohne weiteres Zutun des öffentlichen Auftraggebers unter normalen Umständen mit der Übermittlung der Information an den Adressaten innerhalb des für das konkret verwendeten (elektronischen) Kommunikationsmittels üblichen Zeitraums zu rechnen ist.
Entscheidend ist dabei, dass die Nachricht den Machtbereich des Absenders verlässt und so elektronisch in Textform „auf den Weg gebracht“ wird, dass bei regelgerechten Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sie insbesondere nicht mehr vom Absender nachträglich einseitig verändert oder gelöscht werden kann.“
Kann der Auftraggeber bis zum Ende der Bindefrist keinen Zuschlag vornehmen, kann er die Bieter, die für die Zuschlagserteilung in die Wahl kommen, um eine Verlängerung der Bindefrist ihrer Angebote bitten. Das Vergabeverfahren kann somit auch nach Ablauf der Bindefrist fortgesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass alle Bieter, die in die Wahl kommen, der Bindefristverlängerung zustimmen. Stimmen Bieter nicht der Verlängerung der Bindefrist zu oder stimmen Bieter nur unter Vorbehalt bzw. Änderungswünschen zu, so sind diese Angebote nicht zu werten.
Für den Beginn der Angebotsfrist kommt es nicht darauf an, wann die interessierten potenziellen Bieter die Vergabeunterlagen zur Verfügung haben, wann die interessierten potenziellen Bieter Kenntnis von der Ausschreibung erhalten haben oder wann die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt ist.
Für den Beginn der Angebotsfrist kommt es nur auf den Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr.
Es gelten die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes am Ausschreibungsort des Auftraggebers. Feiertage anderer EU-Staaten spielen keine Rolle. Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Der einzige bundesrechtlich festgelegte Feiertag ist der Tag der Deutschen Einheit am 03. Oktober.
Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71: „Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.“
Fällt der letzte Tag der Angebotsfrist auf einen Samstag, dann muss die Frist auf das Ende (24:00 Uhr) des nächsten Arbeitstags verlängert werden. Ist der folgende Montag kein Feiertag, dann wäre das Angebotsfristende am Montag 24:00 Uhr.
Wenn die Wartefrist an einem Freitag um 24:00 Uhr endet, dann kann und darf der Zuschlag frühestens am Samstag erfolgen.
Es gelten die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes am Ausschreibungsort der ausschreibenden Stelle.
Jeder Bieter hat die Möglichkeit eine Fristverlängerung über eine Bieterfrage anzufragen oder eine zu kurze Frist über eine Rüge als vergaberechtlich unzulässig anzusehen und um eine Fristverlängerung zu bitten. Wird eine Fristverlängerung gewährt, dann muss diese auf Grund der Gleichbehandlung allen mitgeteilt und gewährt werden.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB bestimmt, dass der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt (hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2021 – 15 Verg 11/20). Durch eine Rüge wird die Wartefrist des 134 GWB nicht gehemmt.
Eine hinreichend begründete Dringlichkeit erlaubt dem Auftraggeber die Verkürzung der Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage (beschleunigtes Verfahren).
Gemäß dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU muss es sich für das sogenannte "beschleunigte Verfahren" nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln.
Erwägungsgrund 46 der RL 2014/24/EU: Es sollte den öffentlichen Auftraggebern erlaubt sein, bestimmte Fristen, die für offene und nicht offene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren gelten, zu kürzen, wenn eine von den öffentlichen Auftraggebern hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung dieser Fristen unmöglich macht. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln muss.
Die "hinreichend begründete Dringlichkeit" unterscheidet sich damit von der Dringlichkeit nach § 14 Absatz 4 Nr. 3 VgV.
MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, VgV § 15 Rn. 20: "Unter Hinzunahme der Regelung in Art. 27 Abs. 3 RL 2014/24/EU wird deutlich, dass hier einzig und allein die Unmöglichkeit der Einhaltung der Angebotsfrist von 35 Tagen aufgrund einer vom Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit maßgeblich ist. Somit sind hier nur zwei Aspekte relevant. Zum einen eine ausreichende Dokumentation und Begründung einer Dringlichkeitssituation. Zweitens, dass die Einhaltung der Regelangebotsfrist aufgrund dieser wohl begründeten und dokumentierten Dringlichkeit – objektiv – unmöglich ist. Als erläuternde Beispiele können dazu die Mitteilungen der EU-Kommission vom 9.9.2015 zur damaligen Flüchtlingsproblematik und vom 1.4.2020 zur durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation herangezogen werden, in der diese zum einen schon 2015 darauf hingewiesen hatte, dass das beschleunigte offene Verfahren regelmäßig angewandt werden könne, wenn es um die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse von Asylsuchenden gehe."
Eine Vorinformation stellt eine Absicht dar demnächst eine Ausschreibung zu starten und bedeutet noch nicht den Start der eigentlichen Vergabe.
OLG München, Beschluss vom 12.11.2010, Verg 21 / 10: Ebenso wenig kann die Absendung einer Vorinformation den Beginn eines konkreten Vergabeverfahrens darstellen, weil mit dieser Information lediglich die Absicht der Vergabestelle bekannt gegeben wird, demnächst eine Ausschreibung zu starten.
Das Veröffentlichen einer Vorinformationen zu einer beabsichtigten Ausschreibung verpflichtet nicht zu einer späteren Ausschreibung.
Die Möglichkeit der Fristverkürzung durch eine Vorinformation darf frühestens nach 35 Kalendertagen und spätestens innerhalb von 12 Monaten genutzt werden. Bleibt man innerhalb des 12-monatigen Zeitrahmens kann die Vorinformation genutzt werden. Nach 12 Monaten verliert diese dann aber ihre Wirkung und es müsste eine erneute Vorinformation erfolgen.
Das Vergaberecht gibt im Oberschwellenbereich durch die Vergabeordnungen feste Mindestfristen vor. Für angemessene Fristen sollte man aber die folgenden Aspekte
berücksichtigen:
Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn die Bieter ihre Angebote überarbeiten müssen.
Da eine Verlängerung der Angebotsfrist in der Regel zu mehr Wettbewerb führt, können Bieter einer Verlängerung der Angebotsfrist in der Regel nicht widersprechen. Es ist die Entscheidung der Auftraggeberseite über Angebotsfristverlängerungen zu entscheiden.
Es ist dagegen das Recht der Bieter eine zu kurze Frist zu Rügen, da dies zu einer Benachteiligung bei der Angebotserstellung führen kann. Eine lange Angebotsfrist stellt aber keine Benachteiligung dar. Man verliert als Bieter höchstens einen Vorteil gegenüber dem Wettbewerb, weil man zu den wenigen gehört hätte, die die zu kurze Frist eingehalten hätten.
Werden Verständnisfragen sehr kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt, dann dürfen diese beantwortet werden. Eine Verlängerung der Angebotsfrist ist in der Regel nicht zwingend
notwendig, da man hier von einer nicht rechtzeitigen Bieterfrage ausgehen kann. Trotzdem sollte man prüfen, ob eine Verlängerung nicht im Interesse aller ist.
§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr.1 VgV: Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen der § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage […]
Das Vergaberecht verlangt von den Bietern eine rechtzeitige Anforderung der zusätzlichen Information. Wurde keine Frist zum Einreichen von Bieterfragen gestellt, dann müssten die Bieterfragen allerspätestens sechs Kalendertage bzw. vier Kalendertage (bei Voriend begründeter Dringlichkeit) vor Angebotsfristende gestellt sein. Je nach Komplexität der Frage darf dem Auftraggeber allerdings auch ein bestimmter Zeitbedarf für die Beantwortung der Frage zugestanden werden.
Üblicherweise empfiehlt sich das Setzen einer angemessenen Frist zum Stellen der Bieterfragen.
Deckt eine Bieterfrage relevante Defizite oder Unklarheiten der Vergabeunterlagen auf, so darf diese Frage auch noch kurzfristig gestellt werden (VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017,
VK 2 - 129 / 16).
Das Setzen einer Frist für Bieterfragen wird mehrheitlich als zulässig angesehen und ist gängige Praxis. Abhängig von der Länge der Angebotsfrist insgesamt sollte diese Frist maximal eine Woche vor dem Ablauf der 6 Tage-Frist liegen.
Ja. Eine Verlängerung kann zum Beispiel angeraten sein, wenn man als Auftraggeber feststellt, das man nach dem aktuellen Angebotsabgabetermin kein Personal zur Auswertung
zur Verfügung hat.
Werden die Änderungen an den Vergabeunterlagen kurz nach der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen vorgenommen und sind diese Änderungen wesentlich, das heißt die Änderungen sind für die Erstellung der Angebote nicht unerheblich, dann muss zwingend eine Verlängerung vorgenommen werden. Diese darf aber durchaus kurz ausfallen.
§ 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
§ 20 Abs. 3 S. 2 VgV: Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können.
Sind die Änderungen an den vergabeunterlagen für die Erstellung der Angebote unerheblich, dann muss keine Verlängerung vorgenommen werden.
§ 20 Abs. 3 S. 3 VgV: Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.
Im Unterschwellenbereich finden sich in der VOB/A und der UVgO keine Fristen für die Beantwortung von Bieterfragen. Es empfiehlt sich aber an den Fristen aus dem Oberschwellenbereich zu orientieren.
Wird ein Verfahren von der Vergabekammer zurückversetzt, dann müssen ab dem Zeitpunkt der Rückversetzung alle Regeln des Verfahrens wieder korrekt und vollständig angewendet werden. Muss die Bewertung neu vorgenommen werden, dann müssen die Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen gemäß § 134 GWB informiert werden.
Die Bindefrist muss von der Auftraggeberseite mit den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt werden.
§ 10 Abs. 4 S. 1 VOB/A: Der Auftraggeber bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
Die Bindefrist soll gemäß der VOB/A im Unterschwellenbereich in der Regel nicht länger als 30 Tage dauern. Mit Begründungen sind aber auch längere Fristen möglich.
§ 10 Abs. 4 S. 2 - 3 VOB/A: Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16 bis 16d) benötigt. Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden.
Damit für alle Beteiligten das Ende der Bindefrist klar ist, gibt man in den Vergabeunterlagen den Tag des Bindefristendes an. Also zum Beispiel den 22.02.2025.
§ 10 Abs. 4 S. 4 VOB/A: Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
Im Oberschwellenbereich der VOB/A soll die Bindefrist in der Regel nicht länger als 60 Tage dauern. Mit Begründungen sind aber auch längere Fristen möglich.
§ 10b EU Abs. 8 S. 1 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
§ 10b EU Abs. 8 S. 2-4 VOB/A: Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der öffentliche Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote
(§§ 16 EU bis 16d EU) benötigt. Die Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage. In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber eine längere Frist festlegen.
§ 10b EU Abs. 8 S. 5 VOB/A: Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
In allen anderen Vergabeordnungen wird nur von einer angemessen Frist für die Bindefrist gesprochen.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Bieter der Bindefristverlängerung zustimmen. Stimmen Bieter nicht der Verlängerung der Bindefrist zu oder stimmen Bieter nur unter Vorbehalt bzw. Änderungswünschen zu, so sind diese Angebote nicht zu werten.
Mit Ablauf der Bindefrist ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden. Er kann frei entscheiden, ob er einer Verlängerung der Bindefrist zustimmt oder ablehnt.
Gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 GWB muss der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informieren.
§ 134 Abs. 1 S. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Ist nur ein Angebot eingegangen, das den Zuschlag erhalten soll, dann können keine anderen Bieter informiert werden.
Bei einem Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb müssen aber gemäß § 134 Abs. 1 S. 2 GWB, Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist, ebenfalls informiert werden.
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB: Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Wurden die in der Teilnahmephase bereits ausgeschiedenen Bewerber über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert oder handelt sich um ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) und es ist nur ein Angebot eingegangen, dann ist die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB obsolet und entbehrlich.
§ 134 Abs. 2 GWB: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per
Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
So oft wie notwendig und auf jeden Fall nicht missbräuchlich.