Q&A: Funktionale Leistungsbeschreibung

Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.

Fragenkatalog

Wichtig vor allem: Markterkundung und Ausschreibungsverfahren sind klar zu tren-nen. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Markterkundung und/oder einer Kosten- bzw. Preisermittlung ist unzulässig; umgekehrt kann eine Markterkundung eine Ausschreibung lediglich vorbereiten, aber nicht ersetzen. Zu den genauen Modalitäten der Durchführung eines Markterkundungsverfahrens gibt es keine detaillierten gesetzlichen Anforderungen. Klar ist, dass allgemeine Compli-ance-Regeln zu beachten sind, also: Kein Versprechen der Bevorzugung einzelner Un-ternehmen, keine Annahme von Einladungen/Geschenken, Absicherung des Han-delns durch Dokumentation, Abstimmung mit Vorgesetzten, Durchführung von Ter-minen im Mehr-Augen-Prinzip usw. Weitere (vergaberechtliche) Standards hängen (auch) von den Zielen und den denkbaren Konsequenzen aus den Ergebnissen einer Markterkundung ab. Hierzu finden Sie weitere Informationen u.a. auch auf der Homepage von KOINNO.

Die bisher überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Beispielfabrikate keine Einschränkung des Grundsatzes der produktneutralen Ausschreibung begründen und damit immer zulässig sind. Das wird damit begründet, dass schließlich gerade keine Festlegung auf ein bestimmtes Produkt erfolgt, sondern den Bietern lediglich die Bearbeitung des Angebots erleichtert werden soll (vgl. zu den sog. Planungsfabrikaten z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012, VII-Verg 34/12; 09.01.2013, Verg 33/12; VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019).
Die VK Südbayern hat in einem Beschluss vom 18.02.2020 (Az. Z3-3-3194-1-42-10/19) jedoch festgestellt, dass nach ihrer Auffassung die Verwendung von Beispiel- bzw. Planungsfabrikaten vergaberechtlich nicht zulässig sei. Die Verwendung kommt nach Ansicht der Vergabekammer nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, seinen Beschaffungsbedarf abstrakt in Form von detaillierten technischen Spezifikationen im Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Von daher bleibt leider ein gewisses Risiko.

In der Leistungsbeschreibung darf grds. auch nicht auf eine bestimmte (regionale) Herkunft verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Etwas anderes gilt aber, wenn dieser Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Insofern kommt es auf die Begründung im Einzelfall an, die man sich genauer anschauen müsste. Ich sehe aber im Ausgangspunkt durchaus gute Möglichkeiten zur Argumentation, wenn sich das Beschaffungsermessen aufgrund des generellen Auftrags des AG zur Förderung der regionalen Wirtschaft auf regionale Produkte bezieht und ein ausreichender Händlerwettbewerb besteht.

Zu empfehlen ist der Verweis auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Dies ist eine zulässige Vorgabe (vgl. gerade für den Baubereich auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B: „Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“), ersetzt aber natürlich nicht die weitere technische Beschreibung des Leis-tungsgegenstands (z.B. nach Umwelt- und Klimaleistungsstufen, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Abmessungen usw.).

Ja. Zur Zulässigkeit von Angaben des Produkts der Planung (bzw. den Zweifeln der VK Südbayern an der Zulässigkeit) siehe auch schon oben.

Egal, auf welchem Wege verschiedene Lösungen zugelassen werden (Vorgaben eines Leitfabrikats mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, funktionale Leistungsbeschreibung, Zulassung von Nebenangeboten…), muss in der Tat immer dafür Sorge getragen werden, dass die verschiedenen Lösungen im Wettbewerb fait einander gegenübergestellt werden. Dafür sind zum einen Mindestvorgaben an die technische Lösung wichtig, zum anderen aber regelmäßig auch passend gewählte Zuschlagskriterien, die nicht nur Preis- bzw. Kostenunterschiede, sondern gerade auch die denkbaren Leis-tungsunterschiede der Lösungen abbilden und damit einen Preis-Leistungs-Vergleich ermöglichen.

Nicht zwangsläufig. Aber eine funktionale Leistungsbeschreibung hat im Ausgangspunkt durchaus das Potential, eine Verhandlungsvergabe/Freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren zu rechtfertigen, zumal dann, wenn konzeptionelle oder innovative Lösungen Gegenstand der Vergabe sind (vgl. nur bspw. § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV) oder keine hinreichend genaue Beschreibung der technischen Anforderungen unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen möglich ist (vgl. bspw. § 14 Abs. 3 Nr. 4 VgV).
Nicht immer ist aber ein Verfahren mit Verhandlungen nötig; hier kommt es – wie so häufig – auf den Einzelfall an und insbesondere darauf, ob Verhandlungen über die Lösungsvorschläge sinnvoll bzw. (absehbar) erforderlich sind.

In der Tat kann die starre Rechtsprechung zur Thematik „bei 20 % Preisabweichung = Preisaufklärung“ für funktionale Ausschreibungen in Frage gestellt werden, da sich die Preisabstände ja im Einzelfall durchaus ohne Weiteres durch die unterschiedlichen Lösungsansätze erklären lassen können. Bislang gibt es hier aber, soweit erkennbar, keine Auf- bzw. Abweichung in der Rechtsprechung, so dass Auftraggebern bis auf Weiteres zu empfehlen ist, vorsorglich auch bei funktionalen Ausschreibungen an der 20 %-Regel festzuhalten.

Funktionale Leistungsbeschreibungen bzw. funktionale Elemente in Leistungsbeschreibungen beschreiben die Ziele (Funktionen), die mit der zu beschaffenden Leistung erreicht werden sollen, ohne den Weg dahin (also die Leistung / das Produkt selbst) zu definieren.

Insoweit greift § 8b Abs. 2 VOB/A:
„Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 7c, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Diese Entschädigung steht jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.“
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZR 93/15 –) soll sich der Entschädigungsbetrag an den Angebotsausarbeitungskosten eines fiktiven durchschnittlichen Bieters orientieren.

Ob bei Entsorgungsleistungen oder anderen Leistungen: Wenn die Leistung nur oder überwiegend funktional beschrieben wird und daher (deutlich) unterschiedliche Lösungen angeboten werden können, sind die Preise für sich gesehen möglicherweise tatsächlich nicht vergleichbar bzw. nicht geeignet, die „beste“ Lösung zu ermitteln. Genau deswegen reicht es in solchen Fällen regelmäßig nicht, über den Zuschlag al-lein anhand des Preises zu entscheiden. Wichtig ist dann vielmehr ein Vergleich der Wirtschaftlichkeit und damit des Preis-Leistungs-Verhältnisses (vgl. § 127 GWB).

Das ist wieder eine Frage der Zulässigkeit von Produktvorgaben. Solche sind nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2016, VII-Verg 47/15), solange ein „Wettbewerb um das Produkt“ möglich bleibt, unter drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zulässig:

  • Vom Auftraggeber sind nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden, so dass die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
  • solche Gründe sind tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) und andere Wirtschaftsteilnehmer werden durch die Bestimmung nicht diskriminiert.

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob eine Produktvorgabe gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein, wenngleich eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich ist.

Diese Frage bezog sich auf die Vergabe von Bauleistungen auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung und die damit verbundene gemeinsame Vergabe von Planung und Bau.
In der Tat muss eine solche gebündelte Vergabe gerechtfertigt werden, und zwar zum einen unter dem Stichwort „Losbildungsgebot“ und zum anderen unter dem Gedanken der Nachrangigkeit von funktionalen Leistungsbeschreibungen im Baubereich gem. § 7c VOB/A (vgl. auch Folie 35 des Vortrags).

Dazu fehlt mir leider die Praxiserfahrung im Umgang mit dem Standardleistungsverzeichnis.

Nein, das ergibt sich aus sich heraus.

Die herrschende Auffassung tendiert dazu, dies gerade im Baubereich als nicht zulässig anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.06.2017 – Verg 2/17). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit gilt aber: In der Regel dürfte ein solches Vorgehen jedenfalls auch nicht sinnvoll sein, da die möglichen Angebotsvarianten kaum (technisch, wirtschaftlich, gestalterisch und in Hinblick auf die Funktionsgerechtigkeit) gleichwertig sein dürften. Ein umfassender Vergleich der Leistungs- und der Preisseite ist daher regelmäßig zu empfehlen.

Die Frage bezog sich auf die Entschädigungspflicht für den Aufwand der Angebotser-stellung bei funktionalen Ausschreibungen.
Für den Baubereich vgl. § 8b Abs. 2 VOB/A, für Planungsleistungen oberhalb der Schwellenwerte § 77 Abs. 2 VgV. Ansonsten gibt es für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen keine verpflichtende Regelung zur Vergütung/Kostenerstattung.

Gerade wenn Entschädigungen für die Angebotsbearbeitung gewährt werden, sollte durch die Verfahrensbedingungen sichergestellt werden, dass die Anzahl der teilnehmenden Bieter im Rahmen bleibt. Eine in der Praxis bewährte Regelung ist, dass mind. drei und max. fünf geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-den.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV sind Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter für die Auftragswertschätzung zu berücksichtigen. Allerdings zählt die Prämie/Zahlung nur einfach und nicht mehrfach (auch wenn es mehrere Bieter geben mag, die die Prämie erhalten). Andernfalls würde der Auftragswert künstlich erhöht.

In der Tat kann die starre Rechtsprechung zur Thematik „bei 20 % Preisabweichung = Preisaufklärung“ für Ausschreibungen mit hohem Gewicht von Leistungskriterien in Frage gestellt werden, da sich die Preisabstände ja im Einzelfall durchaus ohne Wei-teres durch die unterschiedlichen Leistungsniveaus erklären lassen können. Bislang gibt es hier aber, soweit erkennbar, keine Auf- bzw. Abweichung in der Rechtsprechung, so dass Auftraggebern bis auf Weiteres zu empfehlen ist, vorsorglich auch bei funktionalen Ausschreibungen an der 20 %-Regel festzuhalten.

Es gibt jedenfalls keine speziell EU-rechtlich bedingte Herleitung der 20 %-Regel. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, die Regel auch im Unterschwellenbereich anzuwenden.

Das „Mitbringen“ der präsentierten Lösung erst zum Präsentationstermin ist – aus dem von Ihnen genannten Grund – auf jeden Fall kritisch zu sehen (vgl. auch VK Süd-bayern, Beschl. v. 02.04.2019 – Z3-3-3194-1-43-11/18), ebenso das Mitbringen von für sich gesehen wertungsrelevanten textlichen Präsentationsunterlagen. Unproblematisch ist dagegen das Mitbringen von z.B. Folien/Handouts, die lediglich zur Verdeutlichung der bereits zum Angebotsfristende eingereichten, wertungsrelevanten Angebotsbestandteile und visuellen Begleitung der Präsentation hierzu dienen. Zusätzlich absichern kann sich der AG, wenn er sich bereits mit dem Angebot die Unterlagen vorlegen lässt, die später dann (nur) noch mündlich präsentiert werden.

Hier gibt es verschiedene Strategien, angefangen bei Bild-/Tonaufzeichnungen der Präsentation (bitte aber immer nur mit Einwilligung des Bieters!), über die Anfertigung eines Protokolls, das der Bieter gegenzeichnet, bis hin zur Anfertigung eines Protokolls, dass nur intern (dann möglichst aber von allen auf AG-Seite teilnehmenden Personen gezeichnet wird). Alle Varianten haben Vor- und Nachteile, die man abwägen muss. Das interne Protokoll ist z.B. am wenigsten transparent und birgt nachträgliches Streitpotential; umgekehrt ist bei einem gegengezeichneten Protokoll ein Streit um einzelne Aussagen schon im Verfahren (also parallel zur Angebotswertung) wahrscheinlicher.

Die Frist darf ohnehin immer länger als 30 KT geplant werden. Denn das Gesetz gibt lediglich Regelfristen vor, die nur unter bestimmten Umständen unterschritten werden dürfen. Längere Fristen müssen dagegen nicht begründet werden. Darüber hinaus gilt: Fristen müssen immer angemessen sein. D.h.: Ggf. muss die Frist tatsächlich sogar länger als 30 KT sein, wenn anders eine angemessene Bearbeitungszeit nicht gewährleistet wäre. Dies kann bei funktionalen Ausschreibungen im Verhandlungs-verfahren durchaus der Fall sein.

Die 60 KT Binde-/Zuschlagsfrist sind zunächst einmal nur für VOB-Oberschwellenvergaben relevant; dort handelt es sich um eine Regelfrist („Die Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage.“).
Bei VOB-Vergaben unterhalb der Schwelle gelten 30 KT als Sollvorgabe („...eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden“). UVgO und VgV kennen gar keine „echten“ Fristen, sondern nur die Vorgabe, dass die Frist nicht unangemessen lang sein darf.
Allen Vorschriften ist gemein, dass es keine „starre“ Fristenregelung gilt, sondern im Einzelfall geschaut werden kann und muss, wie lang der AG tatsächlich benötigt, um die zügige (!) Prüfung und Wertung der Angebote durchzuführen. Die Bindefrist sollte natürlich immer möglichst kurzgehalten werden, schon damit keine Bieter abgeschreckt werden und keine hohen Wagnisaufschläge eingepreist werden. Wenn im Einzelfall mal eine längere Frist benötigt wird, ist das aber rechtlich abgedeckt, solange die Frist nicht insgesamt unangemessen lang ist.

Diese Frage lässt sich leider nicht abstrakt beantworten, da dies bei jeder Vergabe abhängig vom Vergabegegenstand anders sein kann. In Betracht kommen aber letztlich (neben dem Preis/den Kosten) alle Kriterien, die auf das Leistungsniveau und die zu-gesicherten Umstände der Leistungserbringung abzielen, wie z.B. Umsetzungskonzepte, technischer Wert, Erfahrung/Qualifikation des eingesetzten Personals, Zweckmäßigkeit, Umweltgerechtigkeit, Qualität, Lieferbedingungen usw. (vgl. auch z.B. § 58 VgV bzw. § 16d Abs. 2 VOB/A).

Ja, das ist möglich, z.B. in dem keine bestimmten Nachhaltigkeitsanforderungen definiert werden, sondern nur das Ziel der größtmöglichen Nachhaltigkeit formuliert wird und den Bietern offengelassen wird, wie sie dieses erreichen. Wichtig ist dann aber, ein transparentes Wertungsmodell für die Nachhaltigkeit der Lösungen vorzusehen.

Aus haushaltsrechtlicher Sicht sind vorab immer die positiven wie negativen finanziellen Folgen dieser Gestaltungen abzuwägen. Z.B. gibt es einerseits häufig GU/GÜ-Zuschläge, andererseits aber auch Synergien bei der Auftragsdurchführung. Ggf. sollte man sich externe Hilfe für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen einholen, wenn diese nicht klar ermittelt werden können.

Wichtig ist, auch hier (ähnlich wie bei der funktionalen Leistungsbeschreibung) Kriterien zu finden, die die potentiellen Unterschiede
zwischen Haupt- und Nebenangeboten in der Wertung widerspiegeln – und zwar nicht nur preis-/kostenmäßig, sondern auch mit Blick auf die Leistung.

Die UVgO regelt dies nicht ausdrücklich; mehrere Hauptangebote sind aber nach der herrschenden Rechtsprechung zumindest dann zulässig, wenn die Gestaltung der Ausschreibung Anlass für solche Angebotsvarianten gibt (was z.B. bei funktionalen Leistungsbeschreibungen regelmäßig der Fall ist).

Die VOL/B kann grds. an jeder Stelle der Vergabeunterlagen einbezogen werden; wichtig ist nur die Konsistenz der Regelungen. Wenn es einen Vertrag gibt, der die Vertragsgrundlagen definiert, ist das der richtige Ort. Ansonsten geht es aber auch im LV und in jeder anderen Unterlage, die Vertragsbestandteil wird.

Nein, funktionale Leistungsbeschreibungen gibt es auch in der VOB, da heißen diese „Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm“ (s. § 7c VOB/A)

Die funktionale Leistungsbeschreibung steckt den von den Angeboten zwingend einzuhalten Rahmen. Ist die Lösung zur Erreichung der in der LB gesteckten Ziele geeignet, modifiziert sie die LB eigentlich nicht (sondern gestaltet sie nur weiter aus) und geht auch nicht darüber hinaus. Insofern ist die Zulassung von Nebenangeboten bei funktionalen Leistungsbeschreibungen regelmäßig nicht erforderlich. Man müsste sich aber vielleicht den genauen Einzelfall ansehen, den Sie vor Augen haben.

Davon abgesehen gilt aber auch, dass bei Verhandlungsverfahren/Verhandlungsvergaben Abweichungen der indikativen Erstangebote von de Vorgaben der LB unschädlich sind, solange über die noch ausstehenden Verhandlungsrunden sichergestellt werden kann, dass die nachfolgenden verbindlichen Angebote die Vorgaben der (finalen) Leistungsbeschreibung einhalten und alle Angebote vergleichbar sind.

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. In diesem Zusammenhang kommt es u.a. auf die Qualität der konkreten Leistungsbeschreibung als urheberrechtlich geschütztes „Werk“ an.

Es sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Die Nutzung des Standardleistungsbuchs ist häufig eine sehr gute Vorgehensweise. Je nachdem, in welchem Maße die zu vergebenen Leistungen den dort abgebildeten „Standard-Leistungen“ entsprechen, umso geeigneter ist sie. Bei erheblichen Abweichungen vom Standard kann es dagegen Streitigkeiten mit dem Anbieter geben, der seine Leistung dann ggf. als unzutreffend abgebildet und bepreist ansieht.
Eine andere Variante wäre die Erstellung eines individuellen LV, in dem zumindest die erfahrungsgemäß immer wieder kehrenden „Regel-Positionen“ mit einem realistischen Mengenansatz als Einheitspreise (für die komplette Leistung inkl. Material und Arbeitsaufwand) abgefragt werden. Ein solches LV kann dann ggf. noch ergänzt werden um Abfragen von Stundensätzen für sonstige, nicht konkret abgebildete Leistungen (dies ggf. weiter unterteilt nach Qualifikation der Arbeitskraft und/oder Arbeitstag/Tageszeit) sowie Rabatten auf Materialkosten gemäß Großhandelspreislisten.

Ja, das ist richtig.

Nicht immer geht die Nutzung einer funktionalen Leistungsbeschreibung (zwangsläufig) auch mit einem GU/GÜ einher. In der Tat liegt eine solche Vergabe aber oft nahe oder ist sogar geboten, da Schnittstellen zwischen verschiedenen Leistungsbausteinen sonst nicht eindeutig und transparent abgebildet werden können. Gerade beim Bau heißt
„funktionale Ausschreibung“ außerdem in der Tat, dass Planung und Bau gemeinsam vergeben werden, insoweit also keine Lose gebildet werden.
Die herrschende Auffassung geht dennoch davon aus, dass konstruktive, funktionale und teilfunktionale Ausschreibung in keinem Rangverhältnis stehen, sondern es
im Ermessen des Auftraggebers steht, für welche Lösung er sich entscheidet. Das Ermessen kann im Einzelfall durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gelenkt sein; ansonsten muss es ordnungsgemäß ausgeübt werden (vgl. auch Folie 40 der Webinar-Folien).

Vorsicht: Insbesondere im Baubereich wird aber zum Teil auch eine andere Auffassung vertreten. Dies insbesondere, weil § 7c VOB/A, der die funktionale Ausschreibung regelt, diese unter den Vorbehalt stellt, dass „es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln“. (vgl. aber VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.04.2024, 1 VK 10/24). Gegen ein Rangverhältnis von konstruktiver und funktionaler Leistungsbeschreibung (auch) im Baubereich spricht allerdings § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV: „Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.“

Wie stets bei funktionalen Ausschreibungen wird hier nicht nur die Erstellung eines Konzepts ausgeschrieben, sondern vielmehr die Leistungserbringung. Die Besonderheit besteht nur darin, dass die Leistungserbringung nicht abschließend vordefiniert wird, sondern die Bieter unterschiedliche Konzepte/Lösungswege anbieten können, die dann zueinander in den Wettbewerb gestellt werden. Das Konzept/Der Lösungsweg, das bzw. der am wirtschaftlichsten ist, erhält den Zuschlag und wird mit dem Anbieter, der das Konzept/den Lösungsweg angeboten hat, umgesetzt.

„Muss-Vorgaben“ ermöglichen keinen leistungsbezogenen Angebotsvergleich, da ja alle Anbieter insoweit dieselben Vorgaben und Anforderungen umsetzen müssen. Ein LV, das nur strenge Muss-Vorgaben enthält, leitet daher auf Wertungsebene hin zu einem reinen Preisvergleich.
„Soll“-Vorgaben oder „Wünsche“ deuten dagegen darauf hin, dass es sich potenziell um leistungsbezogene Wertungskriterien handelt, da a) Unterschiede der Angebote möglich sind und b) der Auftraggeber auch zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Unterschiede für ihn von Relevanz sind („Soll“ / „Wunsch“). Solche Kriterien tauchen daher regelmäßig als Wertungskriterien in einer Matrix auf.

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KOINNO bietet außerdem regelmäßig Webinare/Roadshows zu diesem Thema mit Thomas Ferber als Referenten an.

Es kommt darauf an, welche Vorgaben der Auftraggeber für die Vergütung gemacht hat. Wenn die Bieter ihre Angebote mit Einheitspreisen legen sollen, würde es sich bei einem Pauschalangebot in der Tat um ein kaufmännisches Nebenangebot handeln.

KOINNO wird hierzu zeitnah eine eigene Veranstaltung anbieten.