Q&A: Bewertungsmatrizen

Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.

Fragenkatalog

Das kann schon Sinn machen und ist auch vergaberechtlich nicht eingeschränkt.

Die Bewertungskriterien müssen alle die gleiche maximale Punktzahl erhalten, um Gewichtungsverzerrungen zu vermeiden.

Bei einem Bewertungskriterium ohne Mindestanforderungen sind 0 Punkte durchaus möglich und führen nicht zum Ausschluss.

Ein Kriterium, bei dem es nur zwei Wertungsmöglichkeiten gibt, kann ebenfalls ein Bewertungskriterium sein. Erfüllt ein Angebot die Anforderung, dann erhält die Punktzahl von zum Beispiel 5 Punkten, erfüllt es die Anforderung nicht, dann erhält es 0 Punkte. Ist keine Mindestanforderung vorgegeben, dann führen die 0 Punkte nicht zum Ausschluss. Das Kriterium hat den Charakter eines „nice-to-have“-Kriteriums. Wenn man es erfüllt, dann gibt es Bonus-Punkte, wenn man es nicht erfüllt, dann ist es auch nicht schlimm.

Muss die Anforderung dagegen erfüllt sein, dann handelt es sich um ein Ausschlusskriterium.

Ja.

Die Nutzung von regenerativem Strom kann als Bewertungskriterium Anwendung finden. Bei einem Unternehmensbezug liegt in der Regel ein Eignungskriterium und kein Zuschlagskriterium vor.

Eignungskriterien sind unternehmensbezogen und beziehen sich gemäß § 122 GWB auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen.

Eignungskriterien dienen mithin dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung des Auftrags die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mitbringen und die unzureichend qualifizierten Bieter von der weiteren Wertung auszufiltern. (BGH, Urteil v. 15.04.2008 - X ZR 129 / 06; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 - 13 Verg 9/11.).

Die Zuschlagskriterien beziehen sich dagegen nicht auf die konkurrierenden Unternehmen, sondern auf die Leistung der Angebote und erlauben die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.

Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist nicht zulässig. (EuGH, Urteil v. 24.01.2008 - C-532/06 (Lianakis); Lausen in: Burgi/Dreher Beck'scher Vergaberechtskommentar Bd. 2, VgV § 58 Rn. 35.)

Die Frage nach der Einordnung der einzelnen Wertungskriterien als Eignungs- oder Zuschlagskriterien richtet sich danach, ob diese Kriterien schwerpunktmäßig mit der Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen oder mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zusammenhängen. (EuGH, Urteil v. 12.11.2009 - C199/07, Rn. 54; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 - 13 Verg 9/11.)

Die herrschende Meinung im Vergaberecht spricht aktuell noch von einem Doppelverwertungsverbot. Die Vergabekammer Südbayern und die Vergabekammer Baden Württemberg haben dies zwar in Frage gestellt, dies hat sich allerdings bisher nicht allgemein durchgesetzt. Mithin sollte man sich für eine der beiden Kriterienkategorien entscheiden.

Auch relative Bewertungen sind grundsätzlich zulässig.

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 13 Verg 1 / 21: „Die Antragsstellerin beanstandet auch ohne Erfolg, dass zu der Angabe der Antragsgegnerinnen, dass das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten die Erwartungen des Auftraggebers am besten erfüllt, die Maximalpunktzahl beim jeweiligen Unterkriterium erhält, die Mitteilung fehle, wie das
„beste“ Konzept ermittelt werden soll.

a) Die hier vorgesehene relative Bewertungsmethode ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2010 – VII Verg 48/09, juris Rn. 50; für ein Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 13 U 55/17 (Kart), juris Rn. 55 ff.).“

Zumindest stichpunktartig sollte dargelegt werden, warum und weshalb man zur Punktewertung gekommen ist.

Die Gremienmitglieder müssen Personen sein, die sich mit dem Thema auskennen und auch eine belastbare Bewertung vornehmen können. Gremienmitglieder dürfen damit auch aus der Vergabestelle sein.

Teilnehmenden-Antwort: „Am Beispiel Schulmöbel hatten wir z.B. SchülerInnen, LehrerInnen, PädagogInnen und unsere Beschaffer als Gremium festgelegt. Es ist gut, wie Herr Ferber sagt, die Stakeholder bzw. Bedarfsträger einzubinden.“

Ja dies ist im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten von Verhandlungsverfahren möglich und kann auch empfehlenswert sein, um interessante innovative Ansätze nicht gleich auszuschließen. Die Spielregel muss aber transparent mit den Ausschreibungsunterlagen kommuniziert werden.

Die Vergaberechtsprechung lässt auch abschließende Bewertungsgespräche der Gremienmitglieder zu. Diese sollten aber protokolliert werden. Empfehlenswerter erscheint mir die Nutzung eines Mittelwerts wie zum Beispiel dem Median oder dem arithmetischen Mittel (Durchschnitt).

Ja, dies muss unbedingt kommuniziert werden. Wenn in Verhandlungsgesprächen Bewertungen vorgenommen werden, dann müssen die Bewertungskriterien und deren Bedeutung (Gewichtung) den Bietern vorab mitgeteilt werden.

Man sollte hier auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch runden.

Beispiel: hat man aus einem Gremium die drei Wertungen: 8 Punkte, 8 Punkte, 10 Punkte dann ergibt sich der Mittelwert (arithmetisches Mittel) zu: (8 Punkte + 8 Punkte + 10 Punkte)
/ 3 = 26 Punkte / 3 = 8,67.

Beispiel: hat man aus einem Gremium die drei Wertungen: 7 Punkte, 8 Punkte, 10 Punkte dann ergibt sich der Mittelwert (arithmetisches Mittel) zu: (7 Punkte + 8 Punkte + 10 Punkte) / 3 = 25 Punkte / 3 = 8,33.

Würde man ohne Nachkommastellen runden, dann würden sich die folgenden gerundeten Werte ergeben. Dies führt zu unnötigen Verzerrungen.

Beispiel: hat man aus einem Gremium die drei Wertungen: 8 Punkte, 8 Punkte, 10 Punkte dann ergibt sich der Mittelwert (arithmetisches Mittel) zu: (8 Punkte + 8 Punkte + 10 Punkte) / 3 = 26 Punkte / 3 = 9.

Beispiel: hat man aus einem Gremium die drei Wertungen: 7 Punkte, 8 Punkte, 10 Punkte dann ergibt sich der Mittelwert (arithmetisches Mittel) zu: (7 Punkte + 8 Punkte + 10 Punkte) / 3 = 25 Punkte / 3 = 8.

Man sollte hier mit wenigen (zum Beispiel zwei Nachkommastellen) rechnen. Im Folgenden eine Beispielformulierung dazu: „Die Bewertung der Konzepte wird durch ein Gremium aus drei bis fünf Personen vorgenommen. Jedes Gremiumsmitglied führt eine unabhängige Bewertung durch. Um die Einzelbewertungen zu objektivieren wird eine Aggregation mit Hilfe des arithmetischen Mittels durchgeführt. Dabei wird mit zwei Stellen nach dem Komma gerechnet und kaufmännisch gerundet.“

Empfehlung: In Deutschland ist die kaufmännische Rundungsregel gemäß DIN 1333 verbreitet. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels empfiehlt es sich auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Ich würde auf jeden Fall den Begriff kaufmännisches Runden verwenden, da es verschiedene mathematische Rundungsregeln gibt.

Hier gibt es keine vergaberechtliche Vorgabe. Es empfiehlt sich aber einen Mittelwert wie zum Beispiel den Median zu verwenden.

Ja.

Wenn man solche Kriterien zur Bewertung verwenden möchte, dann müssen diese auch überprüfbar sein und sollten auch verifiziert werden. Ist der Liefertermin überhaupt
realistisch? Hat der Anbieter die Ware auf Lager oder muss diese erst bestellt, hergestellt und transportiert werden?

Das ist absolut richtig. Ein von Bieterunternehmen zu nennender verbindlicher Liefertermin, der die Grundlage für die Bewertung ist, benötigt als Voraussetzung einen vorgesehenen
Bestelltermin.

Eine Mindestanforderung mit 0 Punkten zu bewerten ist nicht grundsätzlich falsch.

Eine tabellarische Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, aus Gründen der Übersichtlichkeit aber empfehlenswert.

Metrische, nichtmetrische und quasimetrische Skalen können gemischt in einer Bewertungsmatrix Anwendung finden.

Wenn nur ein Angebot zur Wertung vorliegt, dann bekommt dieses Angebot bei den Bewertungskriterien mit einer relativen Bewertung jeweils die maximale Wertungspunktzahl.