Q&A: Bewertungskriterien

Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.

Fragenkatalog

In der Regel sollte der Bruttopreis zugrunde gelegt werden, da es hier um die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots geht. Die entscheidende Frage ist hier: Was muss ich als Auftraggeberin, Auftraggeber bezahlen? Ist man nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dann ist der Bruttopreis die relevante Größe.

VK Bund, Beschluss vom 23.08.2021, VK 1 - 84 / 21: “Nach § 97 Abs. 5 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ziel des Wirtschaftlichkeitsgebots im
Vergabeverfahren ist es, dass der Auftraggeber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel so sparsam und effektiv wie möglich verwenden und den Bieter auswählen kann, der die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags bietet. Da die Antragsgegnerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, fällt bei von ihr vergebenen Aufträgen die Mehrwert-/Umsatzsteuer an. In einem Vergabeverfahren ist daher für sie der Brutto-Preis haushaltsrechtlich relevant. In der Regel fragt deshalb auch ein öffentlicher Auftraggeber den Angebotspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mithin den Bruttopreis ab (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2016, VII-Verg 14/16).“
In Einzelfällen kann der Nettopreis notwendig werden.

Auch Qualität Leistungsstärke, zu erwartende Termintreue sind zulässige Zuschlagskriterien, die allerdings ausreichend konkretisiert werden müssen.

Ja.

Auf jeden Fall.

Nein, das ist nicht identisch.

  • Bei einem Ausschlusskriterium führt ein Nichterfüllen der Mindestanforderung zum Ausschluss.
  • Bei einem Bewertungskriterium mit Mindestanforderung führt ein Nichterfüllen der Mindestanforderung ebenfalls zum Ausschluss.

Aus Gründen der Transparenz und um eine willkürliche Entscheidung auszuschließen muss auch die Punkteskala veröffentlicht werden.

Zuschlagskriterien müssen überprüfbar sein. Dazu verlangt man von den Bietern eine plausible Beschreibung deren Servicekonzepts. Wenn bei der Auswertung dies nicht plausibel erscheint, dann fordert man Aufklärung.
Servicezeiten und Co: wahrscheinlich ist eine vertragliche Absicherung erforderlich, ggf. Vertragsstrafe

Die sinnvolle Gewichtung hängt von dem Verhältnis der relativen Spannweiten von Preis und Leistung ab. Eine pauschale Aussage, dass eine bestimmte Gewichtung immer passt, ist nicht möglich.
Eine ausgewogene Gewichtung von monetären und nichtmonetären Kriterien hängt auch von den Punkte-Spannweiten der monetären und nichtmonetären Kriterien ab.
Die Aussage 50% monetäre Kriterien und 50% nichtmonetäre Kriterien passt immer, ist falsch! Bei sehr unterschiedlichen Punkte-Spannweiten der monetären und nichtmonetären Kriterien muss man für eine ausgewogene Gewichtung von 50% / 50% deutlich abweichen. Hier kann auch 90% / 10% oder sogar 95% / 5% eine ausgewogene Gewichtung sein.

Dazu ermittelt man

  • den Angebotspreis oder die Angebotskosten für ein Angebot, das die Mindestanforderungen erfüllt, sowie
  • den Angebotspreis oder die Angebotskosten für ein Angebot, das die Anforderungen maximal erfüllt.

Eine deutlich kleinere Spannweite der Angebotspreise und eine deutlich größere Spannweite der Leistungspunkte benötigt eine deutlich stärkere Gewichtung des Preises.
Eine deutlich größere Spannweite der Angebotspreise und eine deutlich kleinere Spannweite der Leistungspunkte benötigt eine deutlich stärkere Gewichtung der Leistung.

Eignungskriterien sind unternehmensbezogen und beziehen sich gemäß § 122 GWB auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen.
Eignungskriterien dienen mithin dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung des Auftrags die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mitbringen und
die unzureichend qualifizierten Bieter von der weiteren Wertung auszufiltern. (BGH, Urteil v. 15.04.2008 - X ZR 129 / 06; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 - 13 Verg 9/11.).
Die Zuschlagskriterien beziehen sich dagegen nicht auf die konkurrierenden Unternehmen, sondern auf die Leistung der Angebote und erlauben die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist nicht zulässig. (EuGH, Urteil v. 24.01.2008 - C-532/06 (Lianakis); Lausen in: Burgi/Dreher Beck'scher
Vergaberechtskommentar Bd. 2, VgV § 58 Rn. 35.)
Die Frage nach der Einordnung der einzelnen Wertungskriterien als Eignungs- oder Zuschlagskriterien richtet sich danach, ob diese Kriterien schwerpunktmäßig mit der
Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen oder mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zusammenhängen. (EuGH, Urteil v. 12.11.2009 - C199/07, Rn. 54; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012 - 13 Verg 9/11.)
Die herrschende Meinung im Vergaberecht spricht aktuell noch von einem Doppelverwertungsverbot. Die Vergabekammer Südbayern und die Vergabekammer Baden- Württemberg haben dies zwar in Frage gestellt, dies hat sich allerdings bisher nicht allgemein durchgesetzt. Mithin sollte man sich für eine der beiden Kriterienkategorien entscheiden.

 

Weder das Vergaberecht noch die Rechtsprechung geben hier aktuell eine Antwort. Der sicherste Weg ist sicherlich den maximalen Preis zu verwenden. Es scheint mir aber auch vertretbar mit wahrscheinlichen Angebotspreisen zu arbeiten.

Wenn kein Angebot eingegangen ist, das die Anforderungen erfüllt, ist man berechtigt das Vergabeverfahren aufzuheben. Beispielhaft dazu die VgV. § 63 Abs. 1 VgV: „Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

    • kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
    • sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
    • kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
    • andere schwerwiegende Gründe bestehen

Man sollte hier mit wenigen (zum Beispiel zwei Nachkommastellen) rechnen. Im Folgenden eine Beispielformulierung dazu: „Die Bewertung der Konzepte wird durch ein Gremium aus drei bis fünf Personen vorgenommen. Jedes Gremiumsmitglied führt eine unabhängige Bewertung durch. Um die Einzelbewertungen zu objektivieren wird eine Aggregation mit Hilfe des arithmetischen Mittels durchgeführt. Dabei wird mit zwei Stellen nach dem Komma gerechnet und kaufmännisch gerundet.“