Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
Bei einer Verhandlungsvergabe darf gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 UVgO über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
Die Verwendung von Leitprodukten stellt eine Erleichterung für die Formulierung der Leistungsbeschreibung dar. Mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ wird den Bietern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, alternative gleichwertige Produkte anzubieten. Zum Problemfall wird das Ganze dann, wenn nicht klar spezifiziert wird, worin die Gleichwertigkeit besteht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, VII – Verg 33 / 12: „Mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ hat der Auftraggeber den Bietern die Möglichkeit, alternative gleichwertige Produkte anzubieten, ausdrücklich eröffnet.“
Bei technischen Normen müssen diese zwingend erfüllt sein, sofern diese internationalen Standards wie z.B. EN und ISO entsprechen.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86 / 17 im Fall einer AGB Abwehrklausel eine Änderung der Vergabeunterlagen bei widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters und des Auftraggebers verneint.
BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86 / 17: „Bedingt sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen (...) aus, dass etwaige Vorverträge, in den Vergabeunterlagen nicht als Vertragsbestandteile aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder Klauselwerke oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, insbesondere Liefer-, Vertragsund Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Zahlungsbedingungen, können diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung entfalten.
Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist deshalb nicht erforderlich und nicht zulässig.“
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12.02.2020 – Verg 24/19 konkretisiert, dass die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung bzw. Streichung widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bieters nicht anzuwenden ist auf individuelle Formulierungen des Bieters, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
Zertifikate und Referenzen können sowohl aus Ausschlusskriterium Verwendung finden, dann müssen diese zwingend vorhanden sein. Ansonsten führt dies zum Ausschluss. Bei einem Bewertungskriterium ohne Mindestanforderung bekommt man Punkte.
Vertragsbedingungen können und dürfen auch in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Je nach Umfang empfiehlt es sich ein separates Dokument für die Vertragsbedingungen zu erstellen.
Die sinnvolle Gewichtung hängt von dem Verhältnis der relativen Spannweiten von Preis und Leistung ab. Eine pauschale Aussage, dass eine bestimmte Gewichtung immer passt, ist nicht
möglich. Eine ausgewogene Gewichtung von monetären und nichtmonetären Kriterien hängt auch von den Punkte-Spannweiten der monetären und nichtmonetären Kriterien ab.
Die Aussage 50% monetäre Kriterien und 50% nichtmonetäre Kriterien passt immer, ist falsch! Bei sehr unterschiedlichen Punkte-Spannweiten der monetären und nichtmonetären Kriterien muss man für eine ausgewogene Gewichtung von 50% / 50% deutlich abweichen. Hier kann auch 90% / 10% oder sogar 95% / 5% eine ausgewogene Gewichtung sein.
Dazu ermittelt man
Eine deutlich kleinere Spannweite der Angebotspreise und eine deutlich größere Spannweite der Leistungspunkte benötigt eine deutlich stärkere Gewichtung des Preises.
Hohe Folgekosten vermeidet man indem die Folgekosten für die Wirtschaftlichkeit, mit berücksichtigt werden.
Eine Mitwirkung an der Vorbereitung der Ausschreibung führt nicht automatisch zum Verbot der Teilnahme. Der Ausschluss eines vorbefassten Bewerbers ist immer nur ultima ratio, wenn keine anderen Mittel möglich sind.
Bei Konzeptbewertungen sind subjektive Zuschlagskriterien notwendig und auch zulässig. Subjektive Kriterien sollten aber durch eine ausreichend differenzierende Punkteskala, z.B. (0; 1; 2; ...; 10) oder (0; 1; 2; ...; 12) oder (0; 1; 2; ...; 15) bewertet werden und durch eine Gremienbewertung objektiviert werden.
Es gibt hierzu auch ein KOINNO Erklärvideo... https://vimeo.com/768889110 "KOINNO erklärt: Nachhaltigkeitskriterien in der Bewertungsmatrix"
Ja.
Nein.
Eine Behinderung des Wettbewerbs liegt nicht erst dann vor, wenn Merkmale des geforderten Produkts durch einen Produkt- oder Markennamen bezeichnet werden, sondern bereits dann, wenn das Leistungsverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass faktisch nur das Produkt eines Herstellers in Frage kommt.
Hierbei kommt es nicht auf die Feststellung einer subjektiven Absicht der Vergabestelle an, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen zu wollen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugen zu wollen.
Ist die Produktvorgabe durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und es können vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene willkürfreie Gründe angegeben werden sind und diese Gründe sind tatsächlich auch vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) und die Produktvorgabe diskriminiert nicht andere Wirtschaftsteilnehmer, dann ist eine Beschränkung auf wenige oder sogar auf ein Produkt möglich.
Die Vorgabe eines bestimmten Fahrzeugs für das geschilderte Szenario kann gerechtfertigt sein.
Laufzeitverlängerungen über Verlängerungsoptionen sind unkritisch. Bei Rahmenvereinbarungen muss allerdings die maximale Laufzeit beachtet werden, die auch bei Nutzung der optionalen Laufzeitverlängerung nicht überschritten werden darf. Bei der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrags ohne Verlängerungsoption ist es umstritten, ob die De-Minimis Änderung gemäß § 132 Abs. 3 GWB bzw. § 47 Abs. 2 UVgO anwendbar sind oder ob es sich hier um eine ausschreibungspflichtige Vertragsverlängerung handelt.
Mit dem Erreichen des im Rahmenvertrag vereinbarten Laufzeitendes ist der Rahmenvertrag beendet. Und zwar unabhängig davon, ob das vereinbarte Maximalvolumen bereits erreicht ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 VgV, § 24 Abs. 1 UVgO kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage von Gütezeichen verlangen. Grundsätzlich ist es zulässig, die Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft bzw. aus fairem Handel in der Leistungsbeschreibung zu fordern und den Nachweis durch Gütesiegel erbringen zu lassen (EuGH, Urteil v. 10.05.2012, C - 368 / 10, Rn. 89 (Max Havelaar)). Nach Urteil des EuGH muss der Auftraggeber auch gleichwertige Gütezeichen akzeptieren bzw. den Nachweis, dass ein Erzeugnis den geforderten Kriterien genügt, auch durch andere Beweismittel zulassen (EuGH, Urteil v. 10.05.2012, C - 368 / 10, Rn. 97 (Max Havelaar)).
Wettbewerb und Produktneutralität sind zwei verschiedene Aspekte. Auch wenn man ein wettbewerbliches Verfahren über viele Bieter durchführt, kann die Vorgabe der Produktneutralität verletzt sein.
Beispielprodukte in Form von Referenzprodukten kann für die anzubietenden Händler eine willkommene Hilfestellung sein.
Das Vergaberecht verlangt eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der auszuschreibenden Leistung, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Die Ausschlusskriterien dienen zur Beschreibung der Mindestanforderungen der zu beschaffenden Leistung. Die Ausschlusskriterien dürfen dazu aber auch in einen Anhang oder auch in eine angehängte Bewertungsmatrix gepackt werden. Wichtig ist die Übersichtlichkeit.
Wenn bei Bewertungskriterien keine Mindestanforderung gefordert wird, führen null Wertungspunkte nicht zum Ausschluss. Im Beispiel in der folgenden Abbildung führen 0 Monate Berufserfahrung beim Zuschlagskriterium „Berufserfahrung in Monaten“ zu einer Bewertung von null Punkten. Da keine Mindestanforderung formuliert worden ist, darf dies nicht zum Ausschluss führen.
Das Thema Nutzungsrecht ist von nichttrivialer Natur. Hier empfiehlt sich immer eine anwaltliche Beratung, da es hier um die Fragen bezüglich
• …
geht.
Gemäß § 67 Abs. 1 VgV sollen bei der Ausschreibung von Lieferleistungen von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen oder bei der Ausschreibung von Dienstleistungen, bei denen energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen eine wesentliche Voraussetzung zur Ausführung der Dienstleistung sind, das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und die höchste Energieeffizienzklasse in der Leistungsbeschreibung gefordert werden.
Auch die von den Bundesbehörden verpflichtend anzuwendende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) verlangt eine energieeffiziente Beschaffung.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVV Klima: „Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ebenfalls zu berücksichtigen ist: soweit vorhanden, die zum Zeitpunkt der Beschaffung höchste und durch auf dem europäischen Markt verfügbare, dem Bedarf entsprechende Produkte erreichte Energieeffizienzklasse im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1) und der gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen Produktverordnungen, …“
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) finden Ihre Anwendung bei der Beschaffung aller Arten von Informationstechnik einschließlich dazugehöriger Leistungen und umfasst Datenverarbeitungstechnik, Kommunikationstechnik und Bürotechnik.
Viele öffentliche Auftraggeber sind zur Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) verpflichtet. Geltung zwischen den Vertragspartnern erlangen sie jedoch nur dann, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag auch ausdrücklich vereinbart werden.
Link: https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-einkauf/evb-it-undbvb/evb-it-und-bvb-node.html
Ja das ist erlaubt. Mischformen sind sogar die häufigste Variante.
Hier könnte man zum Beispiel Konzepte, Vorgehensweise und kleinere Testaufgaben bewerten.
Bei großen Software-Ausschreibungen haben sich funktionale Leistungsbeschreibungen bewährt und ermöglichen einen agilen Software-Entwicklungsansatz. Die klassische Form mit Leistungsverzeichnissen (V-Modell in der SW-Entwicklung) stößt sehr häufig an ihre Grenzen, da in der Realität geänderte oder erweiterte Anforderungen notwendig sind, die zu vielen Change Requests und damit zu Kostensteigerungen und zeitlichen Verschiebungen führen.
Testaufgaben oder auch aufwändig zu erstellende Konzepte und Lösungen können und dürfen auch mit einem Obolus honoriert werden.
Die Gleichwertigkeit muss von den Bietern erbracht werden. Allerdings muss der Auftraggeber im Voraus angeben, in welchen Merkmalen die Gleichwertigkeit bestehen muss.
Es spricht nichts dagegen EAN (European Article Number) abzufragen.
Auch die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Wenn die Voraussetzungen für eine produktspezifische Leistungsbeschreibung nicht erfüllt sind, muss diese produktneutral erfolgen.
Man spricht in diesen Fällen von einer Erweiterungsoption. Wird die Erweiterungsoption in der Ausgangsausschreibung mit aufgeführt und mit ausgeschrieben, ist die Option Bestandteil des Vergabewettbewerbs und des bei Zuschlag erfolgten Auftrags. Gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB ist dann die Änderung des Auftrags ohne Neuausschreibung möglich.
Erweiterungsoptionen erweitern den ursprünglichen Auftrag um die gleichen Leistungspositionen und führen zu keinem Verwässerungseffekt bezüglich einer eindeutigen Leistungsbeschreibung. Eventualpositionen/Bedarfspositionen sind dagegen andere zusätzliche Leistungspositionen, die die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung verwässern.
Bei Eventualpositionen/Bedarfspositionen handelt es sich um eine Optionsart (neben Alternativpositionen, Erweiterungsoptionen, Verlängerungsoptionen) in der Leistungsbeschreibung, bei denen es sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung als auch bei Zuschlagserteilung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Positionen notwendig sind. Die Inanspruchnahme dieser Eventualpositionen / Bedarfspositionen entscheidet sich erst im Bedarfsfall während der Auftragsdurchführung. Eventualpositionen / Bedarfspositionen sollten nur äußerst zurückhaltend Verwendung finden und sollten nicht mehr als 10% des geschätzten
Auftragsvolumens betragen.
Auch bei Vergaben nach VOB/A sind in Ausnahmefällen Bedarfspositionen möglich. Seit 2009 sind Bedarfspositionen bei Bauvergaben zwar grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 VOB/A: "Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen."
Das Wort „grundsätzlich“ ist aber juristisch in dem Sinne zu verstehen, dass es Ausnahmen dazu gibt.
Iking / Gröschler, Deutsch für Juristen, Johannes Gutenberg Universität Mainz: "Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Adjektiv »grundsätzlich« überwiegend mit der Bedeutung »immer« oder »stets« verwendet. Das Wort meint hier so viel wie »kategorisch« oder »prinzipiell« – im Sinne von »aus Prinzip«. Im Gegensatz zu »im Prinzip« oder »im Grundsatz« bringt der Sprecher damit nicht etwa eine Abschwächung oder Einschränkung zum Ausdruck, sondern eine Verstärkung. (…) Demgegenüber dient »grundsätzlich« im juristischen Sprachgebrauch dazu, einen Grundsatz zu kennzeichnen, der Ausnahmen zulässt – und geradezu erwarten lässt. Das Adjektiv bedeutet hier also gerade nicht »immer« oder »stets«. Stattdessen wird die betreffende Aussage mit »grundsätzlich« dergestalt eingeschränkt, dass sie (nur) »im Grundsatz« oder aber »als Grundsatz« gilt – das heißt: soweit keine Ausnahmen vorliegen.“ (Link: https://groeschler.jura.uni-mainz.de/files/2020/05/DfJ-02-Grundsatzliches.pdf , abgerufen am 17.05.2024, 14:43 Uhr)
Trautner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl., § 7 VOB/A (Stand: 15.09.2022), Rn. 52: " Die Aufnahme des Wortes „grundsätzlich“ in der Bestimmung lässt aber Ausnahmen zu. Vorliegen muss eine objektive zwingende Notwendigkeit (…).
Ralf Leinemann / Martin Büdenbender / Malte Offermann, in Ralf Leinemann: Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 7. Auflage, 2021 Rn. 1098: „ (…) sind Bedarfs- bzw. Eventualpositionen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Nur solche Positionen, bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen, dürfen als Bedarfsbzw. Eventualpositionen ausgeschrieben werden. Hierzu ist eine schriftliche Begründung im Vergabevermerk zu fordern."
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010, VII - Verg 36 / 09, amtliche Leitsätze
1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.
3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswertung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaffung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Wahlpositionen/Alternativpositionen muss sich die Auftraggeberseite bei der Zuschlagserteilung für eine der Alternativen entscheiden.
Bei Eventualpositionen/Bedarfspositionen handelt es sich um eine Optionsart (neben Alternativpositionen, Erweiterungsoptionen, Verlängerungsoptionen) in der Leistungsbeschreibung, bei denen es sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung als auch bei Zuschlagserteilung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Positionen notwendig sind. Die Inanspruchnahme dieser Eventualpositionen / Bedarfspositionen entscheidet sich erst im Bedarfsfall während der Auftragsdurchführung.
Bei Wahlpositionen/Alternativpositionen schreibt der Auftraggeber für einzelne Leistungspositionen Alternativen aus und entscheidet sich bei der Zuschlagserteilung für eine der Alternativen.
Eventualpositionen/Bedarfspositionen sowie Wahlpositionen/Alternativpositionen sollten nur äußerst zurückhaltend Verwendung finden und in Summe nicht mehr als 10% des geschätzten Auftragsvolumens betragen. Durch diese Art der Optionen wird die Eindeutigkeit verwässert.
Eventualpositionen/Bedarfspositionen sowie Wahlpositionen/Alternativpositionen sollten nur äußerst zurückhaltend Verwendung finden und in Summe nicht mehr als 10% des geschätzten Auftragsvolumens betragen. Durch diese Art der Optionen wird die Eindeutigkeit verwässert.
Für einen Ausschluss gibt es keine vergaberechtliche Grundlage. Die 10%-Regel betrifft die Schätzung des Auftragswertes.
In den vergaberechtlichen Regeln findet man keine Vorgabe des Gesamtpreises inklusive Eventualpositionen. Die Rechtsprechung ist hier schon eindeutiger.
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.10.2005, 320 . VK - 3194 - 30 / 05: „Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots ist auch durch die Bedarfspositionen bestimmt. Wären Bedarfspositionen bei der Angebotswertung generell zu ignorieren, könnte man sie beliebig teuer anbieten, ohne dass sich dadurch die Auftragschance verringerte.“
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005, VK - SH 14 / 05: „Es ist nicht nur zulässig, Bedarfspositionen zu werten, sondern deren Wertung ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten (...). Denn ohne deren Berücksichtigung könnten sie beispielsweise von Bietern preislich beliebig hoch angesetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auftragschancen hätte.
Dies könnte in der Kalkulation eine erhebliche Rolle spielen und diejenigen Bieter benachteiligen, die ein realistisches, sorgfältig kalkuliertes Angebot auf die Bedarfspositionen abgeben. “
Am Ende würde man aber gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen, wenn man Bedarfspositionen/Eventualpositionen unberücksichtigt lassen würde. Bezieht man sich auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dann ist die Vorgabe des Gesamtpreises im Vergaberecht normiert.
Ohne deren Berücksichtigung könnten sie von Bietern preislich beliebig hoch angesetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auftragschancen hätte. Dies würde zu einer unwirtschaftlichen Bewertung führen. Abgefragte Stundenlohnarbeiten müssen mit einer realistischen Mengenangabe berücksichtigt werden.
Eine Einzelpreisbetrachtung ohne Berücksichtigung von realistischen Mengenangaben der Stundenlohnarbeiten wird in der Regel zu einer Bewertungsverzerrung und nur in den
seltensten Fällen zum wirtschaftlichsten Angebot führen. Um zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu kommen, müssen für den betrachteten Zeitraum realistische Mengenangaben geschätzt werden. Die geschätzten Mengenangaben sind dann die Basis für die Wertung der Angebote. Wichtig ist die realistische Schätzung der Mengenangaben. Eine andere geschätzte Mengenangabe kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen. Die Voraussetzungen und Annahmen für diese Schätzung müssen dokumentiert werden. Die Mengenangaben müssen außerdem in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen korrekt. Bei Bauleistungen sind es sogar 15% im Oberschwellenbereich.
§ 132 Abs. 3 GWB: Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
Ja.