Disclaimer: Bei den in diesem Fragenkatalog erteilten Auskünften handelt es sich um rechtlich unverbindliche Hinweise.
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Dies ist bislang nicht geklärt. Die AVV Saubere Fahrzeuge berücksichtigt auch die Unterschwellenvergaben, vgl. § 1 Abs. 4 AVV Saubere Fahrzeuge. Die Antwort auf Frage 24 in der Bekanntmachung der Kommission (2020/C 352/01) deutet hingegen darauf hin, dass die Europäische Kommission diese Beschaffungen nicht berücksichtigt wissen will. Auch das SaubFahrzeugBeschG enthält keine Hinweise darauf, dass Beschaffungen, die außerhalb seines Anwendungsbereichs liegen, berücksichtigt werden können. Es spricht daher mehr dafür, dass solche Beschaffungen nicht berücksichtigungsfähig sind.
Das SaubFahrzeugBeschG trifft keine Vorgaben dazu, ob Sie eine Beschaffung nach der SektVO oder nach dem Unterschwellenrecht zu vergeben haben. Maßgeblich ist, ob der konkrete Beschaffungsvorgang nach der SektVO durchzuführen ist. Wenn das der Fall ist, kann das SaubFahrzeugBeschG für diese Beschaffung anzuwenden sein.
Wenn der kommunale Entsorger als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 2 Nr. 1 SaubFahrzeugBeschG zu qualifizieren ist und Straßenfahrzeuge im Sinne des SaubFahrzeugBeschG beschafft, hat er die Vorgaben nach dem SaubFahrzeugBeschG einzuhalten. Auf die Gesellschafter kommt es nicht an.
Es kommt für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich das SaubFahrzeugBeschG nicht auf den Einsatzzweck der Fahrzeuge an. Transporter mit einem Gewicht von <3,5 t werden der Fahrzeugklasse N1 zuzuordnen sein und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Im Wesentlichen nur solche Fahrzeuge, die speziell für die in § 4 Saub- FahrzeugBeschG genannten Einsatzzwecke gebaut oder entwickelt wurden, werden vom Anwendungsbereich ausgenommen. So exkludiert § 4 Abs. 1 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG solche Fahrzeuge vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden. Um solche Fahrzeuge handelt es sich bei gewöhnlichen Transportern nicht, auch wenn diese auf einer Baustelle eingesetzt werden.
Eine allgemeingültige Aussage lässt sich für Fahrzeuge, die von Straßenmeistereien eingesetzt werden, nicht treffen. Es kommt auf die konkreten Fahrzeuge an. § 4 SaubFahrzeug- BeschG nimmt nur spezielle Fahrzeugarten vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG aus. Soweit es sich daher um „normale“ Fahrzeuge handelt, dürften die Voraussetzungen nach § 4 SaubFahrzeugBeschG nicht vorliegen. Es kommt nicht auf den Einsatzzweck der Fahrzeuge, sondern deren Bauart an. Sofern die Fahrzeuge für den Schneepflug oder die Straßeninstandhaltung usw. gebaut wurden, können die Voraussetzungen nach § 4 SaubFahrzeugBeschG hingegen abgebildet werden.
Können unterschwellige Vergaben/Beschaffungen über "saubere" Fahrzeuge in die Mindestquote eingerechnet werden?
Wenn man ein Präqualifizierungsverfahren nach SektVO geschaltet hat: Müssen alle Fahrzeuge, auch wenn die vom Wert her im Unterschwellenbereich sind, nach SektVO ausgeschrieben werden?
Wie werden die Quoten für Abfallsammelfahrzeuge z. B. eines kommunalen Entsorgers, dessen Gesellschafter verschiedene Kommunen des Kreises sind, auf die jeweiligen Kommunen aufgeteilt? Oder hat der kommunale Entsorger eigene Quoten als öff. Auftraggeber zu erfüllen?
Zählen als Baustellenfahrzeuge auch Transporter mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t, die als "Handwerkerfahrzeuge" genutzt werden?
Wir beschaffen und betreiben Fahrzeuge in den Straßenmeistereien (Bauhöfen) vom normalen PKW bis zum großen schweren Drei-Achser-LKW (schwere Nutzfahrzeuge). Diese werden ausschließlich für die Wartung, Kontrolle, Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken im Ganzjahresbetrieb eingesetzt – sprich für Winterdienst, Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Fahrbahnschäden/Schlaglöcher beseitigen, Unfalldienste mit Rufbereitschaft usw. eingesetzt. Meiner Ansicht nach fallen wir damit doch unter die Ausnahme für Fahrzeuge „für die Verrichtung von Arbeiten und nicht zur Beförderung“ oder interpretiere ich das falsch?
Der „Verbrenner“ kann im Ausgangspunkt nach wie vor beschafft werden. Das SaubFahrzeugBeschG verbietet die Beschaffung jedenfalls nicht. Es gibt aber einige landes- oder haushaltsrechtliche Vorgaben, welche die Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennermotoren nur im Ausnahmefall zulassen.
Die Standortfestlegung für Herstellung und Produktion innerhalb von Europa ist vergaberechtlich problematisch. Die Forderung einer geschlossenen Lieferkette in Europa hatte schon das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.12.2021 – VII-Verg 55/20) illegitimiert. Außerhalb von Sonderregeln wie § 55 SektVO dürfte eine solche Festlegung daher sehr risikobehaftet sein. Die Rechtsprechung des EuGH in der genannten Rechtssache ändert hieran nichts, da auch Unternehmen mit Sitz in Europa über Produktions- oder Lieferketten im Ausland verfügen können.
Biodiesel und E-Fuel sind als alternative Kraftstoffe zu qualifizieren, vgl. Art. 2 Nr. 1 RL 2014/94/EU. Die Eigenschaften „emissionsarm“ und „emissionsfrei“ richten sich hingegen nicht primär nach dem Kraftstoff, sondern sind Eigenschaften, die der konkreten Antriebstechnologie zuzuweisen sind. Für den Antrieb mit Biodiesel und E-Fuel ist ein Verbrennungsmotor erforderlich, der je nach Technologie als emissionsarm oder emissionsreich zu qualifizieren sein kann. Verbrennungsmotoren mit Biodiesel und E-Fuel dürften nach meinem Verständnis aber jedenfalls Emissionen ausstoßen und daher wohl nicht als emissionsfrei anzusehen sein. Letztlich müsste dies aber fachlich beurteilt werden.
Es dürfte § 2 S. 3 SaubFahrzeugBeschG gemeint sein. § 2 S. 1 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG definiert den Begriff des sauberen schweren Nutzfahrzeugs. Maßgeblich für diese Einordnung ist, dass das Fahrzeug mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 RL 2014/94/EU betrieben wird. § 2 S. 3 SaubFahrzeugBeschg nimmt jedoch solche Kraftstoffe ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen aus. Es handelt sich dann nicht um saubere schwere Nutzfahrzuge im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG.
Es gibt keine offizielle Auflistung. Es muss für jedes Fahrzeug geprüft werden, ob es in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG fällt.
LKW-Hubsteiger scheinen mir Fahrzeuge zu sein, die nicht für den Transport von Gütern oder Personen, sondern für die Verrichtung von Arbeiten gedacht sind. Daher dürften solche Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG nicht vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG erfasst sein.
Soweit die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG nach § 4 SaubFahrzeugBeschG auf die „Personenbeförderung“ abstellen, geht es um die Beförderung von Personen außer dem Fahrer.
Die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 SaubFahrzeugBeschG erfasst nur Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Feuerwehr entwickelt und gebaut oder angepasst wurden. Die Beschaffung „normaler“ Fahrzeuge ist daher nicht erfasst.
Es bedarf also zumindest einer Anpassung, wobei weder das Gesetz noch die zugrunde liegende RL 2009/33/EG spezifizieren, unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung ausreicht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 SaubFahrzeugBeschG (BT-Drs. 19/27657, S. 33) soll bereits der Einbau spezieller Kommunikationsgeräte oder Warnleuchten genügen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mir vertretbar, dass die Beschaffung von „normalen“ Fahrzeugen wie VW Tiguan der genannten Ausnahme unterfällt, wenn ein Einbau von Blaulicht und Funkausstattung erfolgt ist.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission (Bekanntmachung 2020/C 352/01, Antwort auf Frage 3) soll die Ausnahme allerdings nur eingreifen, wenn die entsprechende Ausstattungsleistung mit der Beschaffung der Fahrzeuge verbunden ist. Bei gesonderten Anpassungsleistungen soll die Ausnahme nicht eingreifen. Für diese Sichtweise spricht der Wortlaut von § 4 SaubFahrzeugBeschG, der auf Fahrzeuge abstellt, die „angepasst wurden“, bei denen die Anpassung also bereits erfolgt ist.
Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 8 SaubFahrzeugBeschG stellt allein darauf ab, ob die betreffenden Fahrzeuge entsprechend angepasst wurden. Auf eine Zulassung als Sonder-Kfz kommt es hiernach nicht an. Ich kann mir aber vorstellen, dass eine solche Zulassung bestärkend für die Argumentation herangezogen werden kann, dass ein Fahrzeug von der Ausnahmevorschrift erfasst ist. Voraussetzung hierfür ist es aber nicht.
Messfahrzeuge werden nach meinem Verständnis für die Gefahrenabwehr eingesetzt. Es können daher die Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 SaubFahrzeugBeschG in Betracht kommen. Dabei kommt es für die Einordnung darauf an, ob diese Fahrzeuge für die spezifischen Einsatzzwecke entwickelt wurden. Das müsste fachseitig beurteilt werden.
Hierfür kommt es auf die Einordnung bei den CPV-Referenznummern gemäß Anlage 2 SaubFahrzeugBeschG an. Der Transport des bereits gesammelten Abfalls unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG, wenn er nicht dem CPV-Code 90511000-2 (Abholung von Siedlungsabfällen) zugeordnet werden kann. Die untergeordneten CPV-Codes (90511100-3, 90511200-4, 90511300-5 und 90511400-6) stellen jeweils auf das „Einsammeln“ bzw. „Sammlung“ ab. Das spricht nach meinem Verständnis dafür, dass der Transport von bereits gesammeltem Abfall nicht hierunter, sondern unter den vom SaubFahrzeugBeschG nicht erfassten CPV-Code 90512000-9 (Transport von Haushaltsabfällen) fällt. Entscheidungen gibt es hierzu bislang nicht.
Für die Anwendung des SaubFahrzeugBeschG auf einen Beschaffungsvorgang kommt es nicht darauf an, welcher CPV-Code in der Bekanntmachung als Haupt-CPV-Code angegeben wird. Auch für die Erkennbarkeit der interessierten Unternehmen sehe ich keine wesentlichen Vorteile. Die Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG richten sich an den Auftraggeber, nicht an die Unternehmen. Allenfalls aus verfahrensstrategischen Erwägungen könnte es sinnvoll sein, den einen oder den an-deren CPV-Code als Haupt-CPV-Code zu klassifizieren.
Der Mindestprozentsatz würde über alle nach § 3 SaubFahrzeugBeschG relevanten Beschaffungen hinweg gelten. Gegebenenfalls sind dies nicht nur Beschaffungen nach der VgV, sondern auch nach der SektVO oder der VO (EG) 1370.
Wenn der Zuschlag noch im Jahr 2025 erteilt wird, gelten die Emissionswerte für den ersten Referenzzeitraum. Es kommt nicht darauf an, dass die Auftragsausführung in den zweiten Referenzzeitraum fällt.